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Dokument-ID: 1050871
2.7 Mündliche Verhandlung (§ 121 AußStrG)
Voraussetzungen
Über die Bestellung eines gerichtlichen Erwachsenenvertreters hat das Gericht gem § 121 Abs 1 mündlich zu verhandeln, wenn dies das Gericht für erforderlich hält oder die betroffene Person (bzw deren Rechtsbeistand in ihrem Namen) dies beantragt. Aus dem Gesetzesaufbau wird auch deutlich, dass eine mündliche Verhandlung immer nur nach Befassung des Erwachsenenschutzvereins und (in der Regel) nach der Erstanhörung stattzufinden hat.