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Dokument-ID: 1184326
10.5 Nahe Angehörige
Begriffserklärung „nächster Angehöriger“
Das alte Vertretungsrecht nächster Angehöriger ist mit 20.06.2021 abgelaufen und wird durch die gesetzliche Erwachsenenvertretung ersetzt. Die gesetzliche Erwachsenenvertretung ist nach § 270 ABGB entweder von einem Notar oder einem Rechtsanwalt oder einem Erwachsenenschutzverein im Österreichischen Zentralen Vertretungsverzeichnis einzutragen.