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1.2.1 Neue Grundsätze: Autonomie und Selbstbestimmtheit als Vorrang
Ein wesentliches Element der Reform ist, dass der Betroffene in seiner Handlungsfähigkeit nicht beschränkt wird, auch nicht durch die gerichtliche Erwachsenenvertretung (§ 242 Abs 1 ABGB). Geschäfte, die der Betroffene abschließt, sind nicht wie bisher bis zur Genehmigung des Vertreters schwebend unwirksam, sondern hängen von einer konkreten Handlung der betroffenen Person ab. Der Abschluss eines den Lebensverhältnissen entsprechenden Alltagsgeschäfts wird somit erst dann rückwirkend rechtswirksam, wenn der Betroffene seine Pflicht aus dem Geschäft erfüllt hat (§ 242 Abs 3 ABGB).