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3.7.2 Nichtbefolgung eines ärztlichen Rats (OGH 17.07.2018, 1 Ob 91/18s)
Verhält sich ein Patient entgegen einem ärztlichen Rat, so kann dies – je nach den Umständen des Einzelfalls – dazu führen, dass der Patient nachteilige Folgen daraus – hierdurch (mit-)verursachte Schäden – (mit-)verantworten muss. Mit den Voraussetzungen eines solchen (Mit-)Verschuldens hat sich der Oberste Gerichtshof in der Entscheidung vom 17. Juli 2018, 1Ob91/18s, befasst. In jenem Fall wurde die Annahme eines wesentlichen – nämlich über einem Viertel gelegenen – Mitverschuldens der Patientin allerdings abgelehnt, was der Oberste Gerichtshof damit begründete, dass der Patientin bei der Erstuntersuchung im Krankenhaus (nach einem Sturz) eine weitere Behandlung nicht eindringlich empfohlen wurde und der Patientin das Risiko der später eingetretenen Konsequenzen – demnach – nicht bewusst war. Bei dieser Sachlage ließe sich ein bewusstes In-Kauf-Nehmen des Schadens durch die Patientin (und damit die Annahme deren alleinigen oder eines höheren Verschuldens) nicht rechtfertigen.