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Dokument-ID: 1141836
10.5.2 Notstand
Im Notstand (§ 1306a ABGB) handelt, wer eine unmittelbar drohende Gefahr für seine (oder fremde) Rechtsgüter durch Eingriff in rechtlich geschützte Interessen eines unbeteiligten Dritten abwehrt. Die Prüfung des Rechtfertigungsgrunds erfolgt im Rahmen einer umfassenden Interessenabwägung: