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Dokument-ID: 1140127
13.4 Patientenentschädigungsfonds
Nicht immer handelt es sich bei nicht zufriedenstellenden Behandlungsergebnissen um einen Behandlungsfehler oder um eine Verletzung der Aufklärungspflicht, sondern oft auch um eine Komplikation einer an sich lege artis durchgeführten Behandlung.