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3.1 Patientenverfügung
Anwendungsbereich und Abgrenzungsfragen
Bei der Patientenverfügung handelt es sich um eine schriftliche Willenserklärung, mit der ein Patient für den Fall des Verlustes seiner Entscheidungs- oder Äußerungsfähigkeit eine oder mehrere medizinische Behandlungen (zB Verabreichen von Bluttransfusionen) im Vorhinein verbindlich ablehnt. Die behandelnden Ärzte sind in Folge an die Verfügung gebunden und machen sich bei Zuwiderhandeln dem Straftatbestand der eigenmächtigen Heilbehandlung • [Fußnote: Vgl § 110 StGB.] strafbar. Während mit einer Vorsorgevollmacht ein Vertreter für medizinische Angelegenheiten (und auch sonstige Angelegenheiten – siehe Kapitel Vorsorgevollmacht) bestimmt werden kann, der im Fall der Entscheidungs- und Äußerungsunfähigkeit anstelle des Vollmachtgebers zur Entscheidung befugt ist, kann mit einer Patientenverfügung nur eine Ablehnung von bestimmten medizinischen Behandlungen erfolgen. Die Bestellung eines Vertreters zur Regelung der Angelegenheiten des Errichters oder zur Zustimmung zu künftig notwendigen Behandlungen ist nicht möglich. Bei der Patientenverfügung entscheidet der Errichter selbst über sein zukünftiges Schicksal. Die Patientenverfügung und die Vorsorgevollmacht regeln daher unterschiedliche Situationen und haben unterschiedliche Wirkungsbereiche. Im Idealfall werden Patientenverfügung und Vorsorgevollmacht ergänzend errichtet.