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2.1 Personen unter 7 Jahren (Kinder)
Personen unter 7 Jahren sind nach § 170 Abs 1 ABGB und § 865 Abs 4 ABGB vollkommen geschäftsunfähig. Das bedeutet, dass sie durch eigenes rechtsgeschäftliches Handeln keine Rechte und Pflichten erwerben können. Die von ihnen abgeschlossenen Geschäfte sind absolut nichtig, dh, selbst eine Heilung dieser Geschäfte durch Genehmigung des gesetzlichen Vertreters oder nach erlangter Geschäftsfähigkeit scheidet aus. Geschäfte können nur durch das Handeln des gesetzlichen Vertreters selbst geschlossen werden. Von dieser vollen Geschäftsunfähigkeit gibt es zwei Ausnahmen.