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5.3.6 Pfändung und Verpfändung
§ 15 BPGG verweist hinsichtlich der Pfändung und Verpfändung von Pflegegeld auf die EO.
Ausnahme von der Unpfändbarkeit des Pflegegeldes: Gem § 290 Abs 1 Z 2 EO sind gesetzliche Beihilfen und Zulagen, die zur Abdeckung des Mehraufwands wegen körperlicher oder geistiger Behinderung, Hilflosigkeit oder Pflegebedürftigkeit zu gewähren sind, wie zB das Pflegegeld, unpfändbar. Die Unpfändbarkeit gilt nach Abs 2 dieser Bestimmung nicht, wenn die Exekution wegen einer Forderung geführt wird, zu deren Begleichung die Leistung widmungsgemäß bestimmt ist. Demnach darf das Pflegegeld gepfändet werden, soweit es zur Abgeltung von pflegebezogenen Dienstleistungen herangezogen wird. Wegen der relativ strengen Zweckbindung des Pflegegeldes ist die „widmungsgemäße Bestimmung“ iSd § 290 Abs 2 EO eng zu verstehen (LG Klagenfurt 27.02.2008, 3 R 51/08x).