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Angelika Groicher - Andreas Gerhartl - FORUM Media (red) | Praxiswissen | Fachbeitrag

4.2 Pflegefreistellung, Pflegeurlaub

Pflegefreistellung (Pflegeurlaub) gem § 16 UrlG bedeutet die bezahlte Freistellung von der Arbeitsleistung zur Pflege naher Angehöriger/erkrankter Personen, die im gemeinsamen Haushalt leben, bzw zur Betreuung eines erkrankten Kindes, wobei darauf zu achten ist, dass es sich um keinen Urlaub handelt, sondern im einen sonstigen Dienstverhinderungsgrund. Der Anwendungsbereich iSd § 16 UrlG wurde mit 01.11.2023 geändert: „Nahen Angehörigen“ soll künftig auch dann eine Pflegefreistellung genehmigt werden, wenn sie nicht in einem gemeinsamen Haushalt mit der erkrankten Person leben. Weiters wurde der Kreis der Anspruchsberechtigten auf eine Pflegefreistellung erweitert, denn auch Personen, die keine Angehörigen sind, aber im gemeinsamen Haushalt leben, haben nunmehr Anspruch auf Pflegefreistellung.Angehöriger, die im gemeinsamen Haushalt leben, bzw zur Betreuung eines erkrankten Kindes, wobei darauf zu achten ist, dass es sich um keinen Urlaub handelt, sondern im einen sonstigen Dienstverhinderungsgrund.

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