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Dorian Schmelz | Praxiswissen | Fachbeitrag

2.7 Pflegschaftsgerichtliche Genehmigung (§ 132 AußStrG) und Einbindung des Minderjährigen (§ 139 Abs 1 AußStrG)

Pflegschaftsgerichtliche Genehmigung (§ 132 AußStrG)

Wie bereits gezeigt, bedürfen alle Vertretungshandlungen eines Elternteils in Vermögensangelegenheiten zu ihrer Rechtswirksamkeit neben der Zustimmung des anderen obsorgeberechtigten Elternteils auch der Genehmigung des Pflegschaftsgerichts, sofern die Vermögensangelegenheit nicht zum ordentlichen Wirtschaftsbetrieb des Minderjährigen gehört.

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