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2.1.2 Posteritätskurator für noch nicht gezeugte Personen
Zur Änderung durch das 2. ErwSchG
§ 277 Abs 1 Z 1 ABGB ersetzte den früheren § 269 erster Fall ABGB idF SWRÄG 2006 (Posteritätskurator). Der dort verwendete Begriff „Nachkommenschaft“ wurde schon bisher so verstanden, dass davon noch nicht gezeugte Personen umfasst sind. Die Anordnung, dass der Kurator dafür zu sorgen hat, dass die Nachkommenschaft bei einem ihr bestimmten Nachlass nicht verkürzt wird (Anmerkung: vgl § 269 zweiter Satz erster Halbsatz ABGB idF SWRÄG 2006), findet sich nicht mehr explizit im Gesetz. Der Kuratorentyp wurde daher grundsätzlich auf alle Fälle ausgeweitet, in denen Angelegenheiten für ungezeugte Personen zu besorgen und deren Interessen gefährdet sind. All diesen Fällen liegt dasselbe Schutzbedürfnis zugrunde, sodass es sachgerecht ist, die Fälle gleich zu behandeln. Praktisch ist jedoch außerhalb der bislang erfassten Fälle kaum ein Fall denkbar, in dem die Voraussetzungen vorliegen werden. An den bislang für den Posteritätskurator nach § 269 ABGB idF SWRÄG 2006 von der Rechtsprechung verlangten Bestellungsvoraussetzungen sollte sich durch die Neuformulierung nichts ändern (RV 2017, 47 f).