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16.4 Private Sicherheitsdienste auf psychiatrischen Abteilungen
Vereinzelt bedienen sich psychiatrische Abteilungen privater Sicherheitsdienste. Diese werden nicht nur zur Durchsetzung des Hausrechts herangezogen, sondern auch zum Schutz des Personals und von Mitpatienten im Fall von Aggressionshandlungen, die von Patienten ausgehen. Dabei wird auch unter Anwendung von körperlicher Gewalt eingeschritten. Das Festhalten psychisch erkrankter Patienten gehört nach Ansicht des OGH zur psychiatrischen Gesundheits- und Krankenpflege und unterliegt damit einem Tätigkeitsvorbehalt im Sinne des Gesundheits- und Krankenpflegegesetzes (GuKG). Diese Aufgabe darf nicht an Mitarbeiter privater Sicherheitsunternehmen abgetreten werden. Nur in echten „Notwehrsituationen“ wäre ein Einschreiten von Sicherheitsleuten mit Körperkraft zulässig. • [Fußnote: OGH 17.9.2014, 7 Ob 119/14k.]