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1.4.3 Regelungslücke bei der Enthebung eines gerichtlichen Erwachsenenvertreters und nachträglicher Eintragung eines gesetzlichen Erwachsenenvertreters
OGH vom 26.05.2021, 8 Ob 49/21w
Kurzzusammenfassung
In der vorliegenden Entscheidung befasste sich der OGH mit dem Thema des Vorhandenseins einer möglichen Regelungslücke bei Enthebung eines gerichtlichen Erwachsenenvertreters und nachträglicher Eintragung eines gesetzlichen Erwachsenenvertreters. Zusammenfassend führte der OGH dazu aus: Erklärt sich bei bestehender gerichtlicher Erwachsenenvertretung ein Angehöriger bereit, die Angelegenheiten als gesetzlicher Erwachsenenvertreter zu besorgen, und ist er dafür geeignet, so ist die gerichtliche Erwachsenenvertretung zu beenden, um die Eintragung des Angehörigen als gesetzlicher Erwachsenenvertreter zu ermöglichen. Die Beendigung der gerichtlichen Erwachsenenvertretung darf aber nicht zur Unzeit erfolgen (was anzunehmen wäre, wenn absehbar noch vor Begründung der gesetzlichen Erwachsenenvertretung eine dringende Vertretungshandlung gesetzt werden müsste).