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Dokument-ID: 1115465
5.4.2 Schädigung im Rahmen eines Dienstverhältnisses und im Ehrenamt
Anwendungsbereich des DHG
In Krankenanstalten und Pflegeheimen angestellte Pflegekräfte sind vom Anwendungsbereich des Dienstnehmerhaftpflichtgesetzes (DHG) umfasst. Das gilt auch für Personen, die ein freiwilliges Sozialjahr absolvieren. Schädigt eine Pflegekraft bei Erbringung der Dienstleistung einen Heimbewohner oder Patienten, dann kann dieser wählen, ob er seine Ansprüche gegenüber dem Heim- oder Krankenanstaltsträger unter Berufung auf § 1313a ABGB oder gegenüber der Pflegekraft geltend macht.