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7.3.4 Schriftform
Der Heimvertrag ist bis zur Aufnahme des Heimbewohners, bei auf unbestimmte Zeit laufenden Vertragsverhältnissen aber spätestens innerhalb von drei Monaten ab der Aufnahme, schriftlich zu errichten (§ 27d Abs 5). Die Schriftform ist auch dann erforderlich, wenn der Vertrag nur auf kurze Zeit geschlossen wird. • [Fußnote: EBzRV 202 BlgNR 22. GP, 9.] Mit der Ausdehnung der Frist auf drei Monate soll jenen Fällen Rechnung getragen werden, in denen rasch eine Aufnahme des Heimbewohners notwendig ist, die näheren vertraglichen Details aber erst geklärt werden müssen. • [Fußnote: EBzRV 202 BlgNR 22. GP, 9.]