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Neu Dokument-ID: 1144968

Konrad Stockinger | Praxiswissen | Fachbeitrag

17.3.2 Schwerwiegende und nachhaltige psychische Störung

Vor der Reform des Maßnahmenvollzuges 2023 wurde diese Voraussetzung für eine Unterbringung noch als „geistigen oder seelischen Abartigkeit von höherem Grad“ bezeichnet.

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