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Dokument-ID: 951773
2.2 Sorgfaltsmaßstab (§ 164 Abs 1 ABGB)
Die Eltern haben das Vermögen – also alle geldwerten Rechte und Verbindlichkeiten – eines minderjährigen Kindes mit der Sorgfalt ordentlicher Eltern zu verwalten. Vergleichsmaßstab sind durchschnittlich sorgfältige Eltern; es gilt sohin ein objektiver Sorgfaltsmaßstab, kein subjektiver (etwa in Form einer „diligentia quam in suis“).