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Dokument-ID: 1013410
3.4 Sorgfaltsmaßstab
Wie oben im Zuge der Darstellung der rechtlichen Inhalte des Vertragsverhältnisses gezeigt, schuldet der Arzt grundsätzlich keinen Erfolg, wohl aber ein sorgfältiges Bemühen. Vorwerfbare Verletzungen von rechtlichen Pflichten – die Nichtleistung des sorgfältigen Bemühens – machen ihn schadenersatzpflichtig. Zur Beurteilung, ob eine solche vorwerfbare Pflichtenverletzung im Einzelfall anzunehmen ist, muss ein Vergleich mit einem bestimmten normgerechten Sorgfaltsmaßstab hergestellt werden.