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Andreas Joklik | Praxiswissen | Fachbeitrag

1.2.7 Spezialisierungen

Gem § 17 GuKG können Angehörige des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege setting- und zielgruppenspezifische Spezialisierungen (zB Kinder- und Jugendlichenpflege, Intensivpflege) sowie Spezialisierungen für Lehraufgaben (zB Lehrtätigkeit in der Gesundheits- und Krankenpflege) oder Führungsaufgaben (zB Leitung des Pflegedienstes an einer Krankenanstalt) erwerben. Aus berufsrechtlicher (und damit haftungsrelevanter) Sicht führen die Spezialisierungen zu einem Sorgfaltsmaßstab, der über die in der Grundausbildung vermittelten Kenntnisse und Fertigkeiten hinausgeht.

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