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1.6.5 Stärkung der Rechte des Betroffenen im Erwachsenenschutzverfahren
OGH 23.05.2019, 3 Ob 87/19v
Kurzzusammenfassung
Durch die Stärkung der Rechte von stellvertretungsbedürftigen Personen im Rahmen des 2. ErwSchG stellte sich die Frage, ob diese nach § 116a AußStrG in Erwachsenenschutzverfahren auch selbst noch Verfahrenshandlungen vornehmen dürfen, da hier auch der beigestellte Verfahrenshelfer parallel ein Rechtsmittel eingebracht hatte. Bereits vor Einführung des neuen Erwachsenenschutzrechtes galt der Grundsatz, dass der Betroffene selbst und der Verfahrenssachwalter (nun Erwachsenenvertreter) im Namen des Betroffenen jeweils gesondert Rekurse erheben konnten und der Grundsatz der Einmaligkeit des Rechtsmittels bereits dadurch ausgehebelt war. Durch die hier getätigte Rechtsprechung gilt nun, dass der vertretenen Person dieses Recht auch gegenüber dem Verfahrenshelfer erhalten bleiben muss – dies könne schon aus dem jetzt geltenden Gebot geschlossen werden, dass im Verfahren auch der betroffenen Person sämtliche Beschlüsse zuzustellen sind und die Untersagung eines eigenständigen Rechtsmittels der angestrebten Förderung der Selbstbestimmung beeinträchtigter Personen und der Erweiterung ihrer Autonomie entgegenstehen würde.