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Neu Dokument-ID: 1111999

Konrad Stockinger - Magdalena Hartl | Praxiswissen | Fachbeitrag

2.8.3 Strafrecht

Wie bereits erwähnt, bleibt die Tötung auf Verlangen gem § 77 StGB weiterhin strafbar, sodass jemand, der „einen anderen auf dessen ernstliches und eindringliches Verlangen tötet, […] mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren zu bestrafen“ ist.

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