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3.4.3 Strenger Sorgfaltsmaßstab, Organisationsverschulden (OGH 22.03.2018, 4 Ob 208/17t)
Zum besonders strengen Sorgfaltsmaßstab, insbesondere an die Organisation im Krankenhaus im Bereich der Geburtshilfe und Neonatologie, siehe auch die Entscheidung OGH 22.3.2018, 4 Ob 208/17t. In dieser hatte der OGH ein grob fahrlässiges Organisationsverschulden des Rechtsträgers angenommen und (daher) auch ausgesprochen, dass den vom Behandlungsvertrag geschützten Personen (nach einer Kindesverwechslung, in jenem Fall demnach Mutter, Vater und vermeintliches Kind) für bloße seelische Schmerzen ohne Krankheitswert Schmerzengeld in Orientierung an die Rechtsprechung zum Trauerschmerzengeld zuzuerkennen sei.