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3.1 Tätigkeit der Exekutive
Von den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes wird im Vorfeld einer zwangsweisen Unterbringung festgestellt, ob überhaupt die Voraussetzungen für die zwangsweise Verbringung in die Psychiatrie gegeben sind. Da das Ergebnis dieser Prüfung die weiteren Weichen für eine mögliche Unterbringung ohne Verlangen (§ 10 UbG) stellt, sind die verantwortlichen Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes dazu angehalten, möglichst sorgsam mit der Bewertung der Situation umzugehen. Die Judikatur räumt ein, dass die Beamten nicht über profunde medizinische Kenntnisse verfügen können, weswegen sie das Vorliegen der Voraussetzungen bloß „vertretbar annehmen“ müssen.