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Dokument-ID: 645099
7.3.3 Transparenzgebot
Die einzelnen Inhalte des Vertrages sind gem § 27d Abs 4 KSchG einfach und verständlich, aber doch umfassend und genau zu beschreiben. Es wird damit ein spezielles Transparenzgebot für Heimverträge festgelegt. • [Fußnote: Langer in Kosesnik-Wehrle, Konsumentenschutzgesetz, 4. Aufl, § 27d Rz 21.] Der Heimträger hat auf die Bedürfnisse und Erwartungshaltungen eines verständigen Heimbewohners abzustellen. • [Fußnote: Apathy in Schwimann, ABGB, 4. Aufl, § 27d KSchG Rz 13.]