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Dorian Schmelz | Praxiswissen | Fachbeitrag

5.1 Überblick über die gerichtliche Genehmigung (§§ 167 Abs 3, 250 Abs 3, 258 Abs 4 ABGB)

Vermögensrechtliche Angelegenheiten, die nicht zum ordentlichen Wirtschaftsbetrieb der vertretenen Person gehören, bedürfen ebenso einer pflegschaftsgerichtlichen Genehmigung (§ 258 Abs 4 ABGB) wie die sonstigen wichtigen Angelegenheiten der Personensorge, sofern nicht Gefahr in Verzug vorliegt (§ 250 Abs 3 ABGB).

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