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Dokument-ID: 1144979
17.5 Unterbringung von gefährlichen Rückfallstätern und gefährlichen terroristischen Straftätern
Durch das Maßnahmenvollzugsanpassungsgesetz 2022 wurde § 23 StGB erweitert und regelt nunmehr zwei Tatbestände, einerseits die Unterbringung von gefährlichen Rückfallstätern und andererseits die Unterbringung von gefährlichen terroristischen Straftätern.