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Dokument-ID: 1144980
17.5.1 Unterbringung von gefährlichen Rückfallstätern
Die Unterbringung gefährlicher Rückfallstäter gem § 23 StGB bezweckt sowohl die Sicherung der Allgemeinheit vor dem besonders gefährlichen Rückfallstäter als auch die Resozialisierung.