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Dokument-ID: 1141810
6.1.2 Verbindlichkeit einer Patientenverfügung
Eine Patientenverfügung ist gem §§ 4–7 PatVG verbindlich, wenn sie vor einem Rechtsanwalt, Notar oder rechtskundigen Mitarbeiter der Patientenvertretungen errichtet wird. Die Verfügung bindet nicht nur den Arzt, sondern das Pflegepersonal genauso wie die Angehörigen. • [Fußnote: Zierl, Sachwalterrecht – Kurzkommentar, 200.]