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Dokument-ID: 977042
1.8 Verhalten im Schadensfall
Ist ein Schaden aufgrund eines Pflegefehlers eingetreten und werden Ansprüche gestellt, sollte der erste Schritt die Meldung an die zuständige Haftpflichtversicherung sein. Eine derartige Meldung sollte daher nicht erst bei gerichtlicher Geltendmachung des Schadens durch die geschädigte Person erfolgen, sondern unmittelbar bei Bekanntwerden der Umstände, die einen Schadenersatzanspruch begründen können, auch wenn zu diesem Zeitpunkt noch nicht gewiss ist, ob die Versicherung tatsächlich in Anspruch genommen werden muss (Vorsichtsmeldung).