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Christoph Arbeithuber | Praxiswissen | Fachbeitrag

3.8 Verjährung

Die schadenersatzrechtliche Verjährungsfrist beträgt grundsätzlich drei Jahre. Der Beginn der Frist läuft nach allgemeiner schadenersatzrechtlicher Rechtsprechung ab Kenntnis von Schaden, Schädiger und Kausalzusammenhang. Dies – der Beginn des Fristenlaufes (erst) ab Kenntnis von Schaden, Schädiger und Kausalzusammenhang – gilt im Besonderen im Bereich des Medizinhaftungsrechts, zumal – wie der OGH auch an mehreren Stellen bereits betont hat – gerade der Patient als medizinischer Laie typischerweise keine Kenntnis über den kausalen Zusammenhang zwischen einer Fehlbehandlung und deren Folgen hat (so auch die ständige Rechtsprechung, etwa 3 Ob 123/99f [medizinrechtlicher Sachverhalt] oder 1 Ob 53/07m [„Ist – wie hier – ein schicksalhafter Verlauf möglich, sind nähere Erkundigungen des Geschädigten erst dann geboten, wenn ihm Umstände bekannt werden, die das {bloße} Vorliegen eines schicksalhaften Kausalverlaufs fraglich erscheinen und auf die Kausalität rechtswidrigen Organverhaltens schließen lassen.“], sowie – vor allem – RIS-Justiz RS0034603 [„Kein Beginn der Verjährungsfrist, wenn der Geschädigte als Laie keinen Einblick in die für das Verschulden maßgebenden Zusammenhänge hat.“]). In aller Ausdrücklichkeit für die Verjährung von Schadenersatzansprüchen aus einer Behandlung hat dies der OGH zu 6 Ob 273/98k formuliert: „Kommt jemand durch einen ärztlichen Kunstfehler zu Schaden, beginnt die Verjährungsfrist nicht, solange die Unkenntnis, dass es sich um einen Kunstfehler handelt, andauert, mag auch der Schade und die Person des (möglichen) Schädigers an sich bekannt sein.“

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