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Alexander Kdolsky | Praxiswissen | Fachbeitrag

4.3.6 Verletzung der Verschwiegenheitspflicht

Gerichtliches Strafrecht

Die Nichteinhaltung der Verschwiegenheitspflicht gem § 54 ÄrzteG kann zur strafrechtlichen Verantwortlichkeit des Arztes nach § 121 StGB („Verletzung von Berufsgeheimnissen“) führen. Demnach macht sich gerichtlich strafbar, wer (unter anderem) als Arzt ein Berufsgeheimnis verletzt.

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