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Dokument-ID: 645091
7.3.1 Verpflichtender Mindestinhalt
Mit den in § 27d KSchG angeführten Vertragsinhalten soll eine einheitliche rechtliche Grundlage für die gegenseitigen vertraglichen Beziehungen geschaffen werden. • [Fußnote: EBzRV 202 BlgNR 22. GP, 7.] Die Mindestinhalte des § 27d KSchG sind gem § 2 Abs 2 KSchG einseitig zwingend, sodass Abweichungen dazu im Einzelfall zum Nachteil des Verbrauchers unwirksam sind. Es werden nur die Mindestinhalte geregelt, das heißt, es steht den Parteien frei weitere Vertragsinhalte zu vereinbaren.