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Neu Dokument-ID: 1115456

Christoph Arbeithuber | Praxiswissen | Fachbeitrag

3.7.3 Verschweigen bekannter Vorerkrankungen/Behandlungsrisiken (OGH 24.10.2019, 4 Ob 172/19a)

In diesem Fall sollte der Kläger im März 2017 in der Privatklinik der Beklagten operiert werden. Während des anästhesiologischen Aufklärungsgesprächs beantwortete der Kläger die Frage nach Komplikationen bei früheren Narkosen mit „nein“. Der Kläger gab an, dass er eine Operation in Narkose wünsche, wies aber nicht darauf hin, dass eine fiberoptische Intubation im Wachzustand erfolgen solle. Ihm war bereits vor dem Aufklärungsgespräch bewusst, dass er schwer zu intubieren und daher eine Wachintubation ratsam sei. Bei der Intubation des Klägers in sediertem Zustand musste aufgrund einer akuten Beatmungsproblematik eine Nottracheotomie vorgenommen werden.

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