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Christian Bürger | Praxiswissen | Fachbeitrag

2.1 Vertreter, ihre Befugnisse und Pflichten

Selbst gewählter Vertreter

Der Bewohner kann gem § 8 Abs 1 HeimAufG zur Wahrnehmung seines Rechtes auf persönliche Freiheit selbst einen Vertreter bestellen. Die Bevollmächtigung durch den Bewohner, ihn bei der Wahrnehmung seines Rechtes auf persönliche Freiheit zu vertreten, bedarf der Schriftform und muss sich ausdrücklich auf die Wahrnehmung dieses Rechtes beziehen. Der bestellte Vertreter muss volljährig und geschäftsfähig sein und darf nicht in einem Abhängigkeitsverhältnis oder in einer anderen engen Beziehung zur Einrichtung stehen, weshalb Bedienstete der Einrichtung nicht bevollmächtigt werden können. Der bevollmächtigte Vertreter hat von der Begründung oder Beendigung der Vollmacht den Leiter der Einrichtung und – sofern ein gerichtliches Verfahren anhängig ist – auch das Gericht unverzüglich zu verständigen.

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