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1.5.7 Vertretung durch Ehefrau oder Rechtsanwalt
OGH 23.09.2020, 1 Ob 147/20d
Kurzzusammenfassung
Für die betroffene Person wurde in der vorliegenden Entscheidung ein Rechtsanwalt als gerichtlicher Erwachsenenvertreter für die Vertretung in rechtlichen Angelegenheiten mit dem Hof bestellt, wogegen er selbst sowie seine Ehefrau vorgingen. Die Bestellung eines Erwachsenenvertreters ist als subsidiäre Maßnahme zu sehen, doch war der Betroffene nicht mehr fähig, eigene Entscheidungen zu treffen und war dieser von seiner Ehefrau auch nach Angabe der restlichen Familie emotional abhängig. Die Bestellung eines Rechtsanwalts als ultima ratio war nach Ansicht des OGH im konkreten Fall somit nicht korrekturbedürftig.