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3.2 Verwaltung durch nächste Angehörige als gesetzliche Erwachsenenvertreter (§§ 268 ff ABGB)
Voraussetzungen des Vertretungsrechts nächster Angehöriger
Kann eine volljährige Person aufgrund einer psychischen Krankheit oder einer vergleichbaren Beeinträchtigung ihrer Entscheidungsfähigkeit bestimmte Angelegenheiten nicht ohne Gefahr eines Nachteils für sich selbst besorgen, wurde für sie kein Erwachsenenvertreter mit entsprechendem Wirkungskreis bestellt und hat sie auch keinen gesetzlichen oder (im Wege einer [Vorsorge-]Vollmacht) gewillkürten Vertreter, so kann sie bei diesen Angelegenheiten von einem oder mehreren nächsten Angehörigen vertreten werden, sofern sie der gesetzlichen Erwachsenenvertretung nicht vorab widersprochen hat und dies im Österreichischen Zentralen Vertretungsregister registriert wurde.