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Christian Macho - Albert Scherzer | Praxiswissen | Fachbeitrag

7.1.1 Vollausnahme für „Heimverträge“ aus dem Anwendungsbereich des MRG

In § 1 Abs 2 MRG sind jene Fälle taxativ aufgezählt in welchen das MRG trotz Vorhandensein einer Nutzungsüberlassung von Räumlichkeiten zu Wohn- oder Geschäftszwecken überhaupt nicht anwendbar ist. • [Fußnote: Hausmann in Hausmann/Vonkilch, Österreichisches Wohnrecht – MRG, 3. Aufl, § 1 Rz 57. Erfasst werden dabei unter anderem auch Mietgegenstände, welche im Rahmen des Betriebes eines für betagte Menschen besonders eingerichteten Heimes, vermietet werden.

Hinweis:

Fällt ein Rechtsverhältnis in den Geltungsbereich des § 1 Abs 1 MRG, so besteht eine Vermutung für die Anwendbarkeit des MRG, die nur durch den Nachweis eines konkreten Ausnahmetatbestandes (§ 1 Abs 2 bis 4 MRG) widerlegt werden kann (RS0069235, vgl OGH 24.08.2017, 4 Ob 125/17m).

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