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Rose-Marie Rath - Miriam Urak | Praxiswissen | Fachbeitrag

9.7.5 Volle Handlungsfähigkeit im Staatsdienst

Nach § 4 Abs 1 Z 2 Beamten-Dienstrechtsgesetz ist eine Voraussetzung für die Ernennung zum Beamten die volle Handlungsfähigkeit. Nach § 4 Abs leg cit kann das Erfordernis der vollen Handlungsfähigkeit im Einzelfall entfallen, wenn die für die vorgesehene Verwendung erforderliche Handlungsfähigkeit vorliegt.

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