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Dokument-ID: 1144971
17.3.5 Vorläufiges Absehen vom Vollzug
Vor der Reform 2023 war gem § 45 StGB die Unterbringung bedingt nachzusehen, wenn davon auszugehen war, dass die bloße Androhung der Unterbringung in Verbindung mit einer Behandlung außerhalb der Anstalt, gegebenenfalls in Kombination mit weiteren Maßnahmen, ausreicht, um die Gefährlichkeit des Täters hintanzuhalten.