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Florian Höllwarth | Praxiswissen | Fachbeitrag

6.1.7 Wann liegt eine beachtliche Patientenverfügung vor?

Patientenverfügungen, die wegen des Mangels der Bestimmtheit, der Information, der Aufklärung oder wegen fehlender Aktualität etc nicht als verbindlich anzusehen sind, können dennoch für die Ermittlung des Willens des Patienten beachtlich sein und als Orientierungshilfe bei der Ermittlung des mutmaßlichen Willens dienen. Das Gesetz nennt eine solche Patientenverfügung „beachtliche Patientenverfügung“. Eine nicht verbindliche Patientenverfügung ist bei der Ermittlung des Patientenwillens umso mehr zu beachten, je eher sie die Voraussetzungen einer verbindlichen Patientenverfügung erfüllt. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen

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