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Dokument-ID: 951872
2.6 Weitergehende gerichtliche Kontrolle der Vermögensverwaltung (§ 133 AußStrG)
Eine über die Rechnungslegungspflicht hinausgehende gerichtliche Kontrolle der Vermögensverwaltung besteht nur dann, wenn
- eine unbewegliche Sache zum Vermögen der schutzberechtigten Person gehört und die Vermögensverwaltung durch Eltern, Großeltern oder Pflegeeltern im Rahmen der Obsorge erfolgt;
- der Wert des Vermögens der schutzberechtigten Person die Schwelle von EUR 15.000,– wesentlich übersteigt und die Vermögensverwaltung durch Eltern, Großeltern oder Pflegeeltern im Rahmen der Obsorge erfolgt;