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1.6.7 Wieviele Erwachsenenvertretungen sind zumutbar?
OGH 24.09.2019, 6 Ob 143/19a
Kurzzusammenfassung
In dieser Entscheidung wurde ein Rechtsanwalt zum gerichtlichen Erwachsenenvertreter bestellt, wogegen er selbst, als auch die betroffene Person Einwände erhoben. Die betroffene Person führte erst in ihrem Rechtsmittel die mögliche Befangenheit des Richters an – dass das Erstgericht vor der Entscheidung über das Rechtsmittel auch die Entscheidung über den Ablehnungsantrag oblag, war ohne konkrete Befangenheitsgründe jedoch zulässige Praxis. Auch der Rechtsanwalt lehnte seine Bestellung ab, da er darin eine über den normalen Kanzleibetrieb hinausgehende unzumutbare Arbeitsbelastung erblickte. Da diese pauschale Behauptung für die erforderliche konkrete individuelle und extreme berufliche Belastung jedoch nicht ausreichte, war seine Bestellung als Erwachsenenvertreter nach Ansicht des OGH zumutbar.