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Dokument-ID: 952811
5.3.3 Wirkung
Der wesentliche Unterschied zwischen einer verbindlichen und einer „anderen“ Patientenverfügung zeigt sich in der Wirkung:
Eine verbindliche Patientenverfügung gibt – von Vertretern unveränderbar – den antizipierten Willen des Patienten wieder, sodass kein Erwachsenenvertreter bestellt werden darf und kein Vertreter eine Entscheidungsbefugnis hat, sobald die in der Patientenverfügung vorweggenommene Situation eingetreten ist.