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Dokument-ID: 1062552
2.4 Wirkungsbereich, Auswahl und Bestellung
Wirkungsbereich
Gem § 278 ABGB hat das Gericht den Kurator mit bestimmt zu bezeichnenden Angelegenheiten zu betrauen.
§ 278 ABGB regelt den Wirkungsbereich des Kurators. Bis zum 2. ErwSchG fehlte eine solche Bestimmung. Der Wirkungsbereich ergibt sich aus dem Bestellungsbeschluss des Gerichtes. Dies entspricht der früheren Rechtslage, findet sich nunmehr aber auch ausdrücklich im Gesetz. Die Angelegenheiten sind im Bestellungsbeschluss bestimmt zu bezeichnen, damit der Rechtsverkehr weiß, welche Handlungen der Kurator vornehmen darf (RV 2017, 49).