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Dokument-ID: 1081767
7.3 Wirkungsbereich und Dauer
Vertretungshandlungen
Der gerichtliche Erwachsenenvertreter darf sowohl für einzelne als auch mehrere gegenwärtig zu besorgende und bestimmt zu bezeichnende Angelegenheiten bestellt werden. Damit soll es möglich sein, einen gerichtlichen Erwachsenenvertreter für „Arten“ von Angelegenheiten zu bestellen.