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Dokument-ID: 951778
2.3 Ziele der Vermögensverwaltung (§ 164 Abs 1 ABGB)
Sofern das Wohl des Minderjährigen nichts anderes erfordert, haben die Eltern das Vermögen des Minderjährigen in seinem Bestand zu erhalten und nach Möglichkeit zu vermehren. Diese beiden Zielsetzungen stehen nicht gleichrangig nebeneinander, sondern in einem Stufenverhältnis: oberste Prämisse ist die Erhaltung des Vermögens; nur insoweit diese Zielsetzung nicht gefährdet wird (sc „nach Möglichkeit“), ist das Vermögen auch zu vermehren.