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Konrad Stockinger - Magdalena Hartl | Praxiswissen | Fachbeitrag

2.8.2 Zivilrecht

Erfolgt die Aufklärung der Ärztin/des Arztes nicht lege artis, besteht – wie auch bei sonstigen medizinischen Aufklärungen – die Gefahr der zivilrechtlichen Haftung bzw standesrechtlichen Verfolgung. Auch die Notarin/der Notar macht sich uU zivilrechtlich haftbar, wenn sie/er bei der Errichtung der Sterbeverfügung nicht gesetzeskonform vorgeht. Gleiches gilt für Apotheker:innen, die ihre Verpflichtungen nach dem StVG missachten.

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