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1.5 Zivilrechtliche Haftungsrisiken
Im Bereich der zivilrechtlichen Haftung ist zwischen vertraglicher und deliktischer Haftung zu unterscheiden. Die vertragliche Haftung trifft denjenigen, der mit der zu pflegenden Person in einer Vertragsbeziehung steht und eine Haupt- oder Nebenpflicht aus diesem Vertragsverhältnis verletzt hat. Bei der deliktischen Haftung können Schadenersatzansprüche auch gegen Personen geltend gemacht werden, die in keinem Vertragsverhältnis zum Patienten stehen, sofern sie im Zuge ihrer Pflegetätigkeit ein Schutzgesetz iSd § 1311 ABGB oder ein absolutes Recht verletzt haben. Das GuKG ist dahingehend als ein solches Schutzgesetz anzusehen, als darin die Kompetenzen und Verantwortlichkeiten der einzelnen Pflegeberufe festgelegt werden. Aus diesem Grund geht, wie bereits ausgeführt, den Überlegungen zu Haftungsfragen auch oft die Prüfung der Verletzung einer Berufspflicht voraus.