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6.5.4 Zulassung ausländischer Pflegekräfte zu Fortbildungszwecken mittels Rot-Weiß-Rot – Karte
Gem § 34 Gesundheits- und Krankenpflegegesetz (GuKG) dürfen Personen, die außerhalb Österreichs eine Ausbildung abgeschlossen haben, die einer Ausbildung im gehobenen Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege gleichwertig ist, eine Tätigkeit im gehobenen Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege unter Anleitung und Aufsicht eines Angehörigen des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege zu Fortbildungszwecken bis zur Dauer eines Jahres (Verlängerung um ein Jahr möglich) ausüben, sofern ihnen vom Landeshauptmann eine entsprechende Bewilligung erteilt wurde.